1.) Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich an. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Soweit individuelle vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Allgemeinen Auftragsbedingungen nur ergänzend. Im Falle des Widerspruchs zwischen individuellen vertraglichen Vereinbarungen und den Allgemeinen Auftragsbedingungen haben die individuell vertraglichen Vereinbarungen Vorrang. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort, auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme. Bei unberechtigter außerordentlicher Kündigung durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser gegenüber dem Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der Vergütung, die der Auftragnehmer bis zur ordentlichen Vertragsbeendigung erhalten würde. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers bleibt unberührt. Für jeden Vertragsabschluss gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise.
2.) Vor der Tätigkeitsaufnahme sind unsere Mitarbeiter bei Bedarf in die räumlichen Gegebenheiten einzuweisen. Es obliegt dem Auftraggeber die Mitarbeiter auf nicht erkennbare, eventuelle Schadensrisiken bei Durchführung der vertraglichen Leistung hinzuweisen. Unterlässt der Auftraggeber den entsprechenden Hinweis, kann er wegen einer insoweit eingetretenen Beschädigung Schadensersatzansprüche nicht geltend machen.
Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, unseren Mitarbeitern ohne Berechnung Wasser und Strom für den Betrieb der einzusetzenden Maschinen in dem für die Durchführung der Leistung erforderlichen Umfang zu Verfügung zu stellen.
3.) Die von uns zu leistenden Arbeiten werden unter Berücksichtigung der geltenden berufsgenossenschaftlichen, ordnungsrechtlichen und fachlichen Vorschriften und Regeln erbracht.
4.) Unsere Leistungen werden mit den vereinbarten Preisen abgerechnet. Mit Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz der Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines eventuellen weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.) Schadensersatzansprüche wegen nicht termingerechter Leistung bestehen nur, wenn ein Termin ausdrücklich als Fixtermin schriftlich vereinbart worden ist, oder wenn nach Eintritt des Verzuges eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und fruchtlos verstrichen ist.
Der Umfang der Schadensersatzansprüche regelt sich nach dem Gesetz. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden wegen grober Fahrlässigkeit oder Verzuges unserer Mitarbeiter eingetreten ist. Die Haftung für Schäden ist im Übrigen begrenzt auf den Umfang der Deckung durch unseren Haftpflichtversicherer. Evtl. Schäden werden nur durch unsere Versicherung geregelt und bezahlt. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn uns nachgewiesen werden kann, dass unsere Mitarbeiter auch insoweit grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
6.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Beendigung unserer Leistung diese umgehend zu besichtigen und auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Unterlässt er dies, gilt die erbrachte Leistung als mängelfrei genehmigt. Sollten an der von uns erbrachten Leistung Mängel festgestellt werden können, so hat der Auftraggeber diese umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen schriftlich, spezifiziert zu rügen. Er hat diese Mängel dann so zu bezeichnen, dass eine Beseitigung der Mängel ohne weitere Nachforschungen umgehend möglich ist. Wir sind dann verpflichtet und berechtigt, für eine unentgeltliche Nachbesserung zu sorgen. Sollten wir dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder sollte die Nachbesserung unmöglich sein, hat der Auftraggeber nach Setzung einer fruchtlos verlaufenden, angemessenen Nachfrist das Recht, das vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern.
Kommt der Auftraggeber der Rügepflicht in der oben bezeichneten Frist und Form nicht nach, entfallen sämtliche ihm zustehenden Ansprüche wegen tatsächlich vorhandener oder vermeintlicher Mängel in unserer Leistung.
7.) Soweit rechtlich zulässig, wird für Streitigkeiten aus diesem Vertrag als Gerichtsstand Kiel vereinbart. Die Anwendung des deutschen Rechts gilt als vereinbart, unabhängig davon, ob deutsche oder ausländische Gerichte oder ein Schiedsgericht zur Entscheidung gerufen werden. Erfüllungsort ist der Ort, an dem die von uns zu erbringende Leistung erbracht wird.
8.) Sofern eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden sollten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, neue Bestimmungen zu vereinbaren, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Stand Februar 2011